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   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2013 - L 1 KR 531/11   

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https://dejure.org/2013,104160
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2013 - L 1 KR 531/11 (https://dejure.org/2013,104160)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.08.2013 - L 1 KR 531/11 (https://dejure.org/2013,104160)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. August 2013 - L 1 KR 531/11 (https://dejure.org/2013,104160)
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  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Beurteilung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2013 - L 1 KR 531/11
    Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitslose gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, auch leichte Arbeiten zu verrichten, für die er sich zuvor zwecks Erlangung des Arbeitslosengeldanspruch der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt (vgl. BSG SozR 4 - 2500 § 44 Nr. 3; BSG SozR 4 -2500 § 44 Nr. 6; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 9; Brandts, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 01. Dezember 2011, § 44 SGB V, Rdnr. 45).
  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsloser - abschnittsweise

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2013 - L 1 KR 531/11
    Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitslose gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, auch leichte Arbeiten zu verrichten, für die er sich zuvor zwecks Erlangung des Arbeitslosengeldanspruch der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt (vgl. BSG SozR 4 - 2500 § 44 Nr. 3; BSG SozR 4 -2500 § 44 Nr. 6; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 9; Brandts, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 01. Dezember 2011, § 44 SGB V, Rdnr. 45).
  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Arbeitsunfähigkeit - Einschränkung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2013 - L 1 KR 531/11
    Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitslose gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, auch leichte Arbeiten zu verrichten, für die er sich zuvor zwecks Erlangung des Arbeitslosengeldanspruch der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt (vgl. BSG SozR 4 - 2500 § 44 Nr. 3; BSG SozR 4 -2500 § 44 Nr. 6; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 9; Brandts, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 01. Dezember 2011, § 44 SGB V, Rdnr. 45).
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